„Im Falle unseres gleichzeitigen Ablebens…“

Ein Praxistipp für Ehepaare mit Berliner Testament

Die meisten Ehepaare entscheiden sich bei ihrer Nachlassplanung für das sogenannte Berliner Testament: Sie setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen meist die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Doch was passiert, wenn beide Eheleute gleichzeitig versterben? Genau hier lauert eine oft übersehene Gefahr, die viele gesetzliche Erben bitter überrascht: die sogenannte Kommorientenvermutung.

Beispielsfall: Wer ist zuerst verstorben bei einem schweren Verkehrsunfall, Flugzeugabsturz oder Wohnungsbrand, bei dem beide Ehegatten verstorben sind, der Todeszeitpunkt aber nicht genau festgestellt werden kann?

Nach deutschem Recht gilt (§ 11 Verschollenheitsgesetz): Steht nicht sicher fest, wer von mehreren gleichzeitig Verstorbenen zuerst gestorben ist, gelten sie als gleichzeitig verstorben. Das klingt harmlos, hat aber gravierende Folgen! Denn in diesem Fall greift die gegenseitige Erbeinsetzung im Berliner Testament nicht. Die Nachlässe werden getrennt vererbt – meist an die jeweiligen Kinder, im schlimmsten Fall läuft die geplante Nachfolge ganz aus dem Ruder (z. B. bei Patchwork-Familien oder Alleinerben ohne gemeinsame Kinder).

Mein Praxistipp: Lassen Sie in Ihr Testament unbedingt eine sogenannte „Kommorientenklausel“ aufnehmen. Diese regelt ausdrücklich, wer Ihr Erbe ist, wenn Sie und Ihr Ehepartner (fast) gleichzeitig versterben. So verhindern Sie böse Überraschungen und stellen sicher, dass Ihr letzter Wille auch in einem Ausnahmefall tatsächlich umgesetzt wird.

Fazit: Sprechen Sie mit einem erbrechtlich versierten Berater über Ihr Testament – eine präzise und vorausschauende Formulierung schützt Ihre Familie, bewahrt den Familienfrieden und spart letztlich Geld und Zeit.


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