{"id":82,"date":"2026-01-24T15:21:12","date_gmt":"2026-01-24T14:21:12","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-unkelbach.de\/?p=82"},"modified":"2026-01-24T15:21:12","modified_gmt":"2026-01-24T14:21:12","slug":"steueroptimierte-beratung-bei-pflichtteilsanspruechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-unkelbach.de\/?p=82","title":{"rendered":"Steueroptimierte Beratung bei Pflichtteilsanspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"\n<h6 class=\"wp-block-heading\">Die steueroptimierte Gestaltung rund um Pflichtteilsanspr\u00fcche ist ein zentrales Thema in der erbrechtlichen Nachfolgeplanung und verdient besondere Beachtung bei jeder Verm\u00f6gens- und Nachfolgestrategie. Eine rechtssichere und fr\u00fchzeitig initiierte Beratung kann sich unmittelbar auf die entstandene Steuerlast auswirken und Gestaltungsspielr\u00e4ume er\u00f6ffnen. <\/h6>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zivil- und steuerrechtliche Ausgangslage<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zivilrechtlich entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers (\u00a7 2317 BGB). F\u00fcr die Erbschaftsteuer kommt es jedoch entscheidend darauf an, wann der Anspruch vom Berechtigten tats\u00e4chlich <strong>geltend gemacht wird<\/strong>. Bereits mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht die Erbschaftsteuer nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ErbStG- auch wenn noch gar keine Zahlungen auf den Anspruch erhalten wurden!<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gestaltungsspielr\u00e4ume vor der Geltendmachung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis zur Geltendmachung sind die Beteiligten vollkommen frei in ihrer Gestaltung. Insbesondere k\u00f6nnen sie erreichen, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung f\u00fcr die Nichtgeltendmachung seines Anspruchs erh\u00e4lt. Diese Abfindung wird dann als unmittelbarer Erwerbsgegenstand mit <strong>Fiktion eines Erwerbs vom Erblasser <\/strong>selbst besteuert (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 ErbStG). Dies er\u00f6ffnet in bestimmten famili\u00e4ren Konstellationen bedeutende Optimierungsm\u00f6glichkeiten: <\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-code\"><code>Solange der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht wurde, k\u00f6nnen die Parteien steuern, dass der Pflichtteilsberechtigte f\u00fcr den Verzicht auf seinen Anspruch eine Abfindung erh\u00e4lt, die als unmittelbarer Erwerb vom Erblasser behandelt und entsprechend nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG besteuert wird. <strong>Nach <\/strong>erfolgter Geltendmachung entsteht der Pflichtteilsanspruch im Sinne des Erbschaftsteuerrechts als Geldforderung, weshalb eine Erf\u00fcllung durch einen Sachwert steuerliche Nachteile ausl\u00f6sen. \n\nDenn f\u00fcr den Erben wiederum ist die Hingabe eines Sachwerts an Erf\u00fcllungs statt (\u00a7 364 BGB) zur Abl\u00f6sung der Geldforderung steuerlich als Ver\u00e4u\u00dferung zu behandeln, die insbesondere im Einkommensteuerrecht und Grunderwerbsteuerrecht eine Steuerpflicht ausl\u00f6sen kann. \n\n<strong>Ein Beispiel dazu: <\/strong>\nNach dem Tod der Mutter erbt Tochter A allein. Sohn B ist pflichtteilsberechtigt, macht seinen Anspruch aber noch nicht geltend. A und B vereinbaren vor Geltendmachung, dass B f\u00fcr seinen Verzicht auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs ein Grundst\u00fcck aus dem Nachlass als Abfindung erh\u00e4lt.\n\nSolange B den Anspruch nicht geltend gemacht hat, gilt die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung als Erwerb von der Mutter (Erblasserin) nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit der vorteilhafteren Steuerklasse I und einem hohen Steuerfreibetrag von 400.000 EUR. \n\nW\u00fcrde B seinen Pflichtteilsanspruch zun\u00e4chst geltend machen - etwa durch ein voreiliges Schreiben an A mit der Aufforderung zur Zahlung - greift nur die Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000\u202f\u20ac. F\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks f\u00e4llt dann auch Grunderwerbsteuer zwischen den Geschwistern an, ggfs. liegt zus\u00e4tzlich ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7 23 EStG vor.  \n<\/code><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Nachteile der un\u00fcberlegten Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs hat weitreichende steuerliche Folgen, die sorgf\u00e4ltig bedacht werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Steuerpflichtige Schenkung bei Verzicht nach Geltendmachung:<\/strong><br>Wird nach der Geltendmachung des Anspruchs doch noch auf diesen (teilweise) verzichtet, liegt eine freigebige Zuwendung und damit ein steuerbarer Vorgang i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Der Verzicht wird steuerpflichtig UND es handelt sich um den Erlass einer Forderung des Pflichtteilsberechtigten zugunsten des belasteten Erben, in der Regel also mit einer <strong>schlechteren Steuerklasse<\/strong> und geringen Freibetr\u00e4gen (bspw. bei Geschwistern). <br><\/li>\n\n\n\n<li><strong>Wegfall der Steuerbefreiung und der <strong>Gestaltungsspielr\u00e4umen:<\/strong><\/strong><br>Der besondere Vorteil der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG entf\u00e4llt f\u00fcr alle Gestaltungen, die nach einer auch nur formalen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs geschlossen werden. Dazu geh\u00f6rt auch die Modifikation der Erf\u00fcllung des Anspruchs durch Abfindungsvereinbarungen und insbesondere das einvernehmliche Unterschreiten der Maximalforderung (hier jetzt Schenkung). <br><\/li>\n\n\n\n<li><strong>Weitere steuerliche Risiken:<\/strong><br>Sachwertabfindungen nach Geltendmachung k\u00f6nnen ggf. einkommen- oder grunderwerbsteuerpflichtig werden. Wird z. B. Immobilieneigentum als Ausgleich \u00fcbertragen, l\u00f6st der Vorgang unter Umst\u00e4nden zus\u00e4tzliche Steuerbelastungen aus. <br><\/li>\n\n\n\n<li><strong>Zinsen<\/strong><br>Wird der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, stehen dem Pflichtteilsberechtigten ab dem Verzugszeitpunkt der Geltendmachung Verzugszinsen in gesetzlicher H\u00f6he zu. Diese Zinsen sind als Eink\u00fcnfte nach \u00a7\u202f20 Abs.\u202f1 Nr.\u202f7 EStG beim Pflichtteilsberechtigten einkommensteuerpflichtig und beim Erben grunds\u00e4tzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsf\u00e4hig; sie erh\u00f6hen die steuerliche Belastung bei beiden Beteiligten. Der Verzicht auf die Zinsen w\u00e4re wiederum eine Schenkung. <\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gestaltungshinweise f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um die steuerlichen und zivilrechtlichen Risiken bestm\u00f6glich zu steuern, muss die Beratung m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig ansetzen. <strong>Die ma\u00dfgeblichen Weichen werden immer <mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0);color:#ff0000\" class=\"has-inline-color\">vor<\/mark> einer Geltendmachung gestellt<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abschlie\u00dfend sollte die steuerliche und rechtliche Strategie f\u00fcr Pflichtteilsverzichte stets individuell an die famili\u00e4ren, wirtschaftlichen und testamentarischen Rahmenbedingungen angepasst werden. Nur so lassen sich unangenehme steuerliche \u00dcberraschungen und unn\u00f6tige Belastungen zuverl\u00e4ssig vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steueroptimierte Gestaltung rund um Pflichtteilsanspr\u00fcche ist ein zentrales Thema in der erbrechtlichen Nachfolgeplanung und verdient besondere Beachtung bei jeder Verm\u00f6gens- und Nachfolgestrategie. Eine rechtssichere und fr\u00fchzeitig initiierte Beratung kann sich unmittelbar auf die entstandene Steuerlast auswirken und Gestaltungsspielr\u00e4ume er\u00f6ffnen. 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