Der „nasciturus“ (lateinisch ‚der geboren werden wird‘) ist das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind. Im deutschen Erbrecht regelt § 1923 Abs. 2 BGB, dass ein zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind als „vor dem Erbfall geboren“ gilt. Diese gesetzliche Fiktion ist besonders präzise und verdient daher einen kurzen Beitrag.
Entscheidend ist: Die Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB verlagert ausschließlich den maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt „zurück“. Es wird jedoch keineswegs schon vor der Geburt eine erbfähige Person geschaffen oder der nasciturus zur rechtsfähigen Person erklärt. Die Gesetzgeber bleibt konsequent dabei, dass die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person erst mit der Lebendgeburt beginnt (§ 1 BGB).
Wenn der nasciturus tot geboren wird, entfällt die Wirkung der Fiktion. Er erlangt dann zu keinem Zeitpunkt Erbfähigkeit, das Erbrecht fällt an die sonstigen Erben. Die Fiktion ist somit rein minimalinvasiv – sie greift nur dann, wenn tatsächlich die Lebendgeburt eintritt.
Gerade diese minimalistische Methodik verleiht § 1923 Abs. 2 BGB seine herausragende gesetzestechnische Qualität: Das Gesetz wahrt die Systemrichtigkeit streng, schützt aber zugleich die Interessen eines potenziellen, lebend zur Welt kommenden Kindes ohne eine verfrühte Personifikation oder einen Bruch mit dem Grundsatz der Rechtsfähigkeit
Fazit: § 1923 Abs. 2 BGB ist kein Einfallstor für eine beschränkte Rechtsfähigkeit oder einen künstlichen vorgeburtlichen Erbenstatus, sondern eine gezielt und präzise angewandte Fiktion, die lediglich den Zeitpunkt der Geburt zum Zwecke der Erbberechtigung verschiebt.