Die steueroptimierte Gestaltung rund um Pflichtteilsansprüche ist ein zentrales Thema in der erbrechtlichen Nachfolgeplanung und verdient besondere Beachtung bei jeder Vermögens- und Nachfolgestrategie. Eine rechtssichere und frühzeitig initiierte Beratung kann sich unmittelbar auf die entstandene Steuerlast auswirken und Gestaltungsspielräume eröffnen.
Zivil- und steuerrechtliche Ausgangslage
Zivilrechtlich entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers (§ 2317 BGB). Für die Erbschaftsteuer kommt es jedoch entscheidend darauf an, wann der Anspruch vom Berechtigten tatsächlich geltend gemacht wird. Bereits mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ErbStG- auch wenn noch gar keine Zahlungen auf den Anspruch erhalten wurden!
Gestaltungsspielräume vor der Geltendmachung
Bis zur Geltendmachung sind die Beteiligten vollkommen frei in ihrer Gestaltung. Insbesondere können sie erreichen, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für die Nichtgeltendmachung seines Anspruchs erhält. Diese Abfindung wird dann als unmittelbarer Erwerbsgegenstand mit Fiktion eines Erwerbs vom Erblasser selbst besteuert (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Dies eröffnet in bestimmten familiären Konstellationen bedeutende Optimierungsmöglichkeiten:
Solange der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht wurde, können die Parteien steuern, dass der Pflichtteilsberechtigte für den Verzicht auf seinen Anspruch eine Abfindung erhält, die als unmittelbarer Erwerb vom Erblasser behandelt und entsprechend nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG besteuert wird. Nach erfolgter Geltendmachung entsteht der Pflichtteilsanspruch im Sinne des Erbschaftsteuerrechts als Geldforderung, weshalb eine Erfüllung durch einen Sachwert steuerliche Nachteile auslösen.
Denn für den Erben wiederum ist die Hingabe eines Sachwerts an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) zur Ablösung der Geldforderung steuerlich als Veräußerung zu behandeln, die insbesondere im Einkommensteuerrecht und Grunderwerbsteuerrecht eine Steuerpflicht auslösen kann.
Ein Beispiel dazu:
Nach dem Tod der Mutter erbt Tochter A allein. Sohn B ist pflichtteilsberechtigt, macht seinen Anspruch aber noch nicht geltend. A und B vereinbaren vor Geltendmachung, dass B für seinen Verzicht auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs ein Grundstück aus dem Nachlass als Abfindung erhält.
Solange B den Anspruch nicht geltend gemacht hat, gilt die Grundstücksübertragung als Erwerb von der Mutter (Erblasserin) nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit der vorteilhafteren Steuerklasse I und einem hohen Steuerfreibetrag von 400.000 EUR.
Würde B seinen Pflichtteilsanspruch zunächst geltend machen - etwa durch ein voreiliges Schreiben an A mit der Aufforderung zur Zahlung - greift nur die Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 €. Für die Übertragung des Grundstücks fällt dann auch Grunderwerbsteuer zwischen den Geschwistern an, ggfs. liegt zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor.
Nachteile der unüberlegten Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs hat weitreichende steuerliche Folgen, die sorgfältig bedacht werden müssen.
- Steuerpflichtige Schenkung bei Verzicht nach Geltendmachung:
Wird nach der Geltendmachung des Anspruchs doch noch auf diesen (teilweise) verzichtet, liegt eine freigebige Zuwendung und damit ein steuerbarer Vorgang i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Der Verzicht wird steuerpflichtig UND es handelt sich um den Erlass einer Forderung des Pflichtteilsberechtigten zugunsten des belasteten Erben, in der Regel also mit einer schlechteren Steuerklasse und geringen Freibeträgen (bspw. bei Geschwistern). - Wegfall der Steuerbefreiung und der Gestaltungsspielräumen:
Der besondere Vorteil der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG entfällt für alle Gestaltungen, die nach einer auch nur formalen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs geschlossen werden. Dazu gehört auch die Modifikation der Erfüllung des Anspruchs durch Abfindungsvereinbarungen und insbesondere das einvernehmliche Unterschreiten der Maximalforderung (hier jetzt Schenkung). - Weitere steuerliche Risiken:
Sachwertabfindungen nach Geltendmachung können ggf. einkommen- oder grunderwerbsteuerpflichtig werden. Wird z. B. Immobilieneigentum als Ausgleich übertragen, löst der Vorgang unter Umständen zusätzliche Steuerbelastungen aus. - Zinsen
Wird der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, stehen dem Pflichtteilsberechtigten ab dem Verzugszeitpunkt der Geltendmachung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Diese Zinsen sind als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beim Pflichtteilsberechtigten einkommensteuerpflichtig und beim Erben grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig; sie erhöhen die steuerliche Belastung bei beiden Beteiligten. Der Verzicht auf die Zinsen wäre wiederum eine Schenkung.
Gestaltungshinweise für die Praxis
Um die steuerlichen und zivilrechtlichen Risiken bestmöglich zu steuern, muss die Beratung möglichst frühzeitig ansetzen. Die maßgeblichen Weichen werden immer vor einer Geltendmachung gestellt.
Abschließend sollte die steuerliche und rechtliche Strategie für Pflichtteilsverzichte stets individuell an die familiären, wirtschaftlichen und testamentarischen Rahmenbedingungen angepasst werden. Nur so lassen sich unangenehme steuerliche Überraschungen und unnötige Belastungen zuverlässig vermeiden.