Nachfolgeklauseln in Personengesellschaftsverträgen und erbrechtlichen Besonderheiten

Überblick über typische Nachfolgeklauseln in Personengesellschaftsverträgen

Personengesellschaften – wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) – sehen sich regelmäßig mit der Frage konfrontiert, wie bei Tod eines Gesellschafters die gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Nachfolge sachgerecht geregelt wird.

a) Fortsetzungsklausel
Die Fortsetzungsklausel bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nicht automatisch aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Ohne ausdrückliche Regelung würde die GbR nach § 727 Abs. 1 BGB alte Fassung aufgelöst. Seit dem 01.01.2024 führt der Tod eines GbR-Gesellschafters zum Ausscheiden des Gesellschafters nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wobei die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern unter Anwachsung fortgesetzt wird, § 712 BGB.

b) Einfache Nachfolgeklausel
Durch eine solche Klausel wird geregelt, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Erben an dessen Stelle als (Mit-)Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis eintreten. Alle Erben treten gemeinschaftlich in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein. Dies führt jedoch dazu, dass – insbesondere bei mehreren Erben – eine potenziell unübersichtliche Zersplitterung der Gesellschaftsbeteiligung droht, was für die Handlungsfähigkeit und die Verwaltungspraxis der Personengesellschaft erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann.

c) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Im Unterschied zur einfachen Erbenklausel legt die qualifizierte Nachfolgeklausel fest, dass nur bestimmte Erben (z.B. ein Sohn/eine Tochter) oder ein durch Testament oder Gesellschaftsvertrag konkret benannter Erbe die Nachfolge im Gesellschaftsanteil antreten kann.

d) Eintrittsklausel
Durch eine Eintrittsklausel wird geregelt, dass im Todesfall eines Gesellschafters ein Dritter – etwa ein bestimmtes Familienmitglied oder ein bisheriger Außenseiter – auf gesonderten Antrag und nach Akzeptanz durch die verbliebenen Gesellschafter in dessen Stelle in die Gesellschaft eintreten darf. Meist ist dieser Eintritt auf die Zustimmung aller oder der Mehrheit der verbleibenden Gesellschafter angewiesen.

e) Anwachsungsklausel
Im Falle einer Anwachsungsklausel – eine besondere Form der Fortsetzungsregelung – wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters bei dessen Ausscheiden, meist ohne Einbeziehung der Erben, den verbliebenen Gesellschaftern zu. Die Erben erhalten in dieser Konstellation einen reinen Abfindungsanspruch, aber keinen Eintritt in die Gesellschaft.

Fallstricke: Nicht abgestimmte Verträge und Testamente

Die Gestaltung des Testaments muss zwingend mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden, da das Personengesellschaftsrecht dem Erbrecht grundsätzlich vorgeht. Liegt eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vor, ist etwa der Übergang eines Gesellschaftsanteils beim Tod nicht mehr allein durch das Testament lenkbar. Gesellschaftsrechtlich erfolgt der Übergang nach dem Vertrag, nicht nach der bloßen erbrechtlichen Erbfolge. Gesellschaftsbeteiligungen fallen also ggf. gar nicht in den Nachlass des Erblassers – mit der Folge, dass testamentarische Anordnungen ins Leere gehen können.

Wird beispielsweise im Testament ein Gesellschaftsanteil einem bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer zugewandt, der Gesellschaftsvertrag enthält aber eine Nachfolgeklausel, wonach nur ein anderer Gesellschafter oder Dritter nachrücken kann, läuft das Testament in Bezug auf den Gesellschaftsanteil leer. Der Erbe erhält dann entgegen dem Willen des Erblassers allenfalls einen Abfindungsanspruch (häufig auch noch unter dem Verkehrswert und in Raten, je nach Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag). Zudem fällt beim Erblasser ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn an, welcher wirtschaftlich die Erbschaft mit zusätzlichen ertragsteuerlichen Zahlungen durch die Anteilsveräußerung belastet.

Erbschaftsteuerlich sind die Rechtsfolgen jeweils sorgfältig zu prüfen. Die erbrechtliche Sondernachfolge über Nachfolgeklauseln (qualifizierte und einfache Nachfolgeklausel) genießt häufig steuerliche Begünstigungen nach § 13a, b ErbStG. Der Übergang von Gesellschaftsanteilen durch Anwachsung gegen Abfindungszahlung ist insoweit nicht erbschaftssteuerlich begünstigt für die Erben.

Ohne präzise abgestimmte Regelungen entstehen – etwa im Falle der Einbringung von Minderjährigen, von Pflichtteilsberechtigten oder Patchworkkonstellationen – erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich Vertretungs-, Genehmigungs- und Abfindungslagen. Die Aufnahme von minderjährigen Nachkommen als Erben in die Gesellschaft ist beispielsweise ohnehin genehmigungspflichtig (§ 1822 Nr. 3 BGB) und kann faktisch an prozeduralen Hürden scheitern.

Oftmals werden Anteile an einer Komplementär-GmbH im Wege testamentarischer Verfügungen vererbt, während der Kommanditanteil bei einer GmbH & Co. KG der im Gesellschaftsvertrag geregelten Sonderrechtsnachfolge unterliegt. Fehlt eine sorgfältige Abstimmung zwischen diesen Nachfolgeregelungen, kann das zur Folge haben, dass Nachfolger nur Teilpositionen übernehmen und wichtige gesellschaftsrechtliche Einflussrechte entweder nicht auf sie übergehen oder anderweitig besetzt sind. Dies führt regelmäßig zu einem spürbaren Verlust an Gestaltungsmöglichkeiten im operativen Geschäft und begünstigt ungewollte Verschiebungen der Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft. Blockaden und Entscheidungsunfähigkeit von Gesellschaftsorganen mit negativen Folgen für das Unternehmen sind typische Risiken einer nicht abgestimmten Nachfolgeplanung. Deshalb ist eine konsistente Abstimmung testamentarischer Verfügungen mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen für eine funktionierende und stabile Unternehmensnachfolge unverzichtbar.

Lassen Sie Ihre gesellschaftsvertraglichen und testamentarischen Regelungen gemeinsam überprüfen, um Ihre Ziele, die Handlungsfähigkeit des Unternehmens und die steuerliche Optimierung Ihrer Unternehmensnachfolge umfassend abzusichern.


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